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Das Powercruising Jahr 2017 |
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ABSCHLUSS |
SONSTIGES |
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14.-22.
Juni |
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Abfahrt bei Gunther um 0800 Uhr. Reine Fahrzeit lt. Navi
= 7,5 h, also ca. 9 Std.
Rechnet man die Pausen und das penible Einhalten der
Höchstgeschwindigkeit hinzu, ergibt sich
Eine Reisezeit von ca. 10 h. Das ergäbe eine Ankunftszeit
in Innertkirchen von ca. 17:00 Uhr.
Der Anleger wäre gerettet, denn so soll und muss es
traditionell sein…………
Tempolimits in der Schweiz
Pkw |
Gespann |
Motorrad3 |
Wohnmobil leicht1 |
Wohnmobil schwer2 |
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innerorts |
50 |
50 |
50 |
50 |
50 |
außerorts |
80 |
80 |
80 |
80 |
80 |
Schnellstraßen |
100 |
80 |
100 |
100 |
100 |
Autobahnen |
120 |
80 |
120 |
120 |
100 |
1 bis 3,5 t zGG
2 über 3,5 t zGG
3 Mopeds dürfen inner- und
außerorts nur 30 km/h fahren.
Wichtige Verkehrsbestimmungen
Promillegrenze
Sie beträgt 0,5.
Vorfahrtsregelungen
Schienenfahrzeuge haben innerorts auf
gleichberechtigten Straßen Vorfahrt.
Auf Bergstraßen hat das aufwärtsfahrende Fahrzeug Vorrang. Das
bergabwärtsfahrende Kfz muss dann zurückfahren, wenn das Ausweichen nicht
möglich ist und sich das entgegenkommende Fahrzeug nicht offensichtlich näher
bei einer Ausweichstelle befindet. Bei Begegnungen ungleichartiger Fahrzeuge
(z.B. Lkw und Pkw) muss das leichtere Fahrzeug zurückstoßen (Art. 9 Abs. 2
VRV).
Auf „Berg-Poststraßen" (erkennbar an dem Schild mit Posthorn-Symbol) haben
Post- und Linienbusse generell Vorfahrt. Die Lenker entgegenkommender Fahrzeuge
haben die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr zu
beachten.
Halten und Parken
Gelbe Kreuze am Fahrbahnrand, die mit einer gelben Linie
verbunden sind, bedeuten Parkverbot. An gelben Linien am Fahrbahnrand besteht
Halteverbot.
In einigen Städten gibt es "Blaue Zonen", deren Anfang und Ende die
Schilder "Parkieren mit Parkscheibe" kennzeichnen. Die Parkscheiben,
die in diesen Städten an Tankstellen und Kiosken sowie in Restaurants,
Polizeistationen und Garagen erhältlich sind, zeigen die zulässige Parkdauer
an. Die deutschen Parkscheiben werden anerkannt.
Lichtpflicht
Für alle Kfz und Motorräder besteht Lichtpflicht am Tag. Die
Verwendung von Tagfahrleuchten anstelle des Abblendlichts tagsüber ist
zugelassen.
Ausgenommen von der Regelung sind Oldtimerfahrzeuge, die vor dem
1. Januar 1970 erstmals zugelassen worden sind.
Weitere wichtige Verkehrsbestimmungen
Von der Verwendung einer Dashcam
(Minikamera) im Auto wird abgeraten, da erhebliche datenschutzrechtliche
Bedenken bestehen.
Radarwarngeräte
Das Benutzen und Mitführen von Radarwarngeräten im
einsatzbereiten Zustand ist verboten. Es drohen hohe Geldstrafen oder eine
Haftstrafe. Das Gerät wird eingezogen und vernichtet. Umfasst sind auch
GPS-Navigationsgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor
Geschwindigkeitskontrollen warnen können (POI-Funktion). Es bleibt jedoch die Frage, ob es genügt, die
POI-Datei ohne Schweizer Poi`s zu betreiben. Der
Nachweis wäre nur vor Ort unter Beweis eines Beispiels möglich.
Antwort des ADAC auf meine Anfrage:
Gemäß
den Ausführungen des schweizerischen Bundesamtes für Straßen ASTRA ist die
Verwendung unzulässig, „sobald ein GPS-Gerät Warnmeldungen (Warn-Points of interest/-POI) enthält, welche
vor Verkehrskontrollen der schweizerischen Polizeibehörden warnen, ist es ein
illegales Gerät gemäß SVG.“
Sofern
Sie also von Ihrem Gerät die die Schweiz betreffenden Daten löschen, dürfte
dies wohl nicht mehr beanstandet werden. Rechtsprechung schweizerischen
Gerichte liegt uns hierzu allerdings nicht vor.
Detaillierte
Informationen können Sie auch dem beigefügten Dokument des schweizerischen
Bundesamtes für Straßen entnehmen.
Wir
hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.
Mit
freundlichen Grüßen
Markus
Heberlein
ADAC
Juristische Zentrale
Internationales
Recht
ADAC
e.V., Hansastr. 19, 80686 München
Tel.:
089/7676-3629, Fax: 089/7676-90864
mailto:markus.heberlein@adac.de
Hier die Schweizer Verordnung:
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA
GPS-Geräte
in Fahrzeugen vom 05.03.2013
1. Grundlagen
Navigationsgeräte und andere
elektronische Systeme, welche auf die GPS-Technik zurückgreifen, werden in der
Schweiz immer beliebter. Schätzungen gehen davon aus, dass rund 20 Prozent der
Personenwagen mittlerweile mit einem elektronischen Pfadfinder ausgerüstet
sind, Tendenz steigend.
Diese Geräte bieten viele
nützliche Funktionen und erleichtern den Alltag auf den Strassen.
Einige dieser Zusatzfunktionen sind allerdings nicht unproblematisch. So können
Navigationssysteme schnell und einfach zu Geräten aufgerüstet werden, welche
vor Verkehrskontrollen aller Art warnen können. Dies ist illegal.
Laut Strassenverkehrsgesetz
(SVG) sind Geräte und Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die be-hördliche Kontrolle des Strassenverkehrs
zu erschweren, zu stören oder unwirksam zu machen, ver-boten.
Den entsprechenden Artikel 98a
des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) finden Sie hier:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a98a.html
Das Eidgenössische Parlament
hat die seit dem 1. Februar 1991 geltende Vorschrift (damaliger Art. 57b SVG)
mit folgender Begründung beschlossen:
Radarwarngeräte erlauben Fahrzeugführenden ein
ungestraftes Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit und schliessen damit die Erfassung gerade der notorischen
Schnellfahrer aus. Solche Führer stören die Homogenität des Verkehrs und das
Verkehrsklima, und sie animieren überdies andere Strassenbenützer
zu Geschwindigkeitsmissachtungen.
Die Formulierung von Artikel 98a des Strassenverkehrsgesetzes bezieht sich nicht nur auf die
genannten Radarwarngeräte, sondern ist so allgemein gehalten, dass auch andere
Mittel zur Störung oder Erschwerung von Polizeikontrollen untersagt sind. Das
Bundesgericht hat diese Rechtsauffassung mit Entscheid vom 3. Dezember 2008
bestätigt (BGE 135 IV 97).
2. Wann wird ein GPS-Gerät
zum illegalen Warngerät?
Sobald ein GPS-Gerät
Warnmeldungen (Warn-Points of interest/-POI)
enthält, welche vor Verkehrs-kontrollen der
schweizerischen Polizeibehörden warnen, ist es ein illegales Gerät gemäss SVG. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Warn-POI
eine mobile Verkehrskontrolle oder eine fest installierte Mess-stelle
(Geschwindigkeit, Rotlichtüberwachung) anzeigt.
Verboten sind einzig
Warn-POIs, welche vor mobilen oder fest installierten
Geschwindigkeits-messstellen, vor Lichtsignalanlagen mit Kameras
(Rotlichtüberwachung) oder allen übrigen Polizeikontrollen in der Schweiz
warnen. POIs bezüglich Parkhäuser,
Tankstellen, Hotels, Restau-rants etc. sind legal.
Illegal
sind demnach alle GPS-Geräte (z.B. Navigationssysteme, Mobiltelefone etc.) und
auch alle Gerätekombinationen (z.B. GPS-Gerät in Verbindung mit Handy oder Notebook,
PDA mit Navigationssoftware und GPS-Maus etc.), welche Warn-POIs enthalten.
Bußgelder - Besonderheiten
Schwere Verkehrsverstöße, auch Geschwindigkeitsüberschreitungen
und Alkoholdelikte, werden mit besonders hohen Bußgeldern geahndet. Von Ausländern
wird die Bezahlung in der Regel an Ort und Stelle verlangt.
Ab 40 km/h zu schnell in einer Tempo-30-Zone oder mit 80 km/h
über dem zulässigen Limit auf Autobahnen droht mindestens ein Jahr Haft. Neben
einer hohen Geldbuße ist auch mit der Enteignung und Zwangsversteigerung des
Fahrzeugs rechnen.
Richtiges Verhalten bei Unfall und Panne
Unfälle mit Personen- oder Sachschäden müssen der Polizei
gemeldet werden. Die Schäden sind in einem polizeilichen Schadensprotokoll
("Europäischer Unfallbericht") festzuhalten.
Abschleppen
Beim Abschleppen sind nur 40 km/h erlaubt.