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Das Powercruising Jahr 2017

 

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Jahr 2016

14.-22. Juni

 

 

 

 

 

 

Abfahrt bei Gunther um 0800 Uhr. Reine Fahrzeit lt. Navi = 7,5 h, also ca. 9 Std.

Rechnet man die Pausen und das penible Einhalten der Höchstgeschwindigkeit hinzu, ergibt sich

Eine Reisezeit von ca. 10 h. Das ergäbe eine Ankunftszeit in Innertkirchen von ca. 17:00 Uhr.

Der Anleger wäre gerettet, denn so soll und muss es traditionell sein…………

 

Tempolimits in der Schweiz

Pkw

Gespann

Motorrad3

Wohnmobil leicht1

Wohnmobil schwer2

innerorts

50

50

50

50

50

außerorts

80

80

80

80

80

Schnellstraßen

100

80

100

100

100

Autobahnen

120

80

120

120

100

1 bis 3,5 t zGG

2 über 3,5 t zGG

3 Mopeds dürfen inner- und außerorts nur 30 km/h fahren.

Wichtige Verkehrsbestimmungen

Promillegrenze

Sie beträgt 0,5.

Vorfahrtsregelungen

Schienenfahrzeuge haben innerorts auf gleichberechtigten Straßen Vorfahrt.
Auf Bergstraßen hat das aufwärtsfahrende Fahrzeug Vorrang. Das bergabwärtsfahrende Kfz muss dann zurückfahren, wenn das Ausweichen nicht möglich ist und sich das entgegenkommende Fahrzeug nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet. Bei Begegnungen ungleichartiger Fahrzeuge (z.B. Lkw und Pkw) muss das leichtere Fahrzeug zurückstoßen (Art. 9 Abs. 2 VRV).
Auf „Berg-Poststraßen" (erkennbar an dem Schild mit Posthorn-Symbol) haben Post- und Linienbusse generell Vorfahrt. Die Lenker entgegenkommender Fahrzeuge haben die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr zu beachten.

Halten und Parken

Gelbe Kreuze am Fahrbahnrand, die mit einer gelben Linie verbunden sind, bedeuten Parkverbot. An gelben Linien am Fahrbahnrand besteht Halteverbot.
In einigen Städten gibt es "Blaue Zonen", deren Anfang und Ende die Schilder "Parkieren mit Parkscheibe" kennzeichnen. Die Parkscheiben, die in diesen Städten an Tankstellen und Kiosken sowie in Restaurants, Polizeistationen und Garagen erhältlich sind, zeigen die zulässige Parkdauer an. Die deutschen Parkscheiben werden anerkannt.

Lichtpflicht

Für alle Kfz und Motorräder besteht Lichtpflicht am Tag. Die Verwendung von Tagfahrleuchten anstelle des Abblendlichts tagsüber ist zugelassen.

Ausgenommen von der Regelung sind Oldtimerfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zugelassen worden sind.

 Weitere wichtige Verkehrsbestimmungen

Von der Verwendung einer Dashcam (Minikamera) im Auto wird abgeraten, da erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken bestehen.

 

Radarwarngeräte

Das Benutzen und Mitführen von Radarwarngeräten im einsatzbereiten Zustand ist verboten. Es drohen hohe Geldstrafen oder eine Haftstrafe. Das Gerät wird eingezogen und vernichtet. Umfasst sind auch GPS-Navigationsgeräte, die im Rahmen ihrer Zusatzfunktionen vor Geschwindigkeitskontrollen warnen können (POI-Funktion). Es bleibt jedoch die Frage, ob es genügt, die POI-Datei ohne Schweizer Poi`s zu betreiben. Der Nachweis wäre nur vor Ort unter Beweis eines Beispiels möglich.

Antwort des ADAC auf meine Anfrage:

Gemäß den Ausführungen des schweizerischen Bundesamtes für Straßen ASTRA ist die Verwendung unzulässig, „sobald ein GPS-Gerät Warnmeldungen (Warn-Points of interest/-POI) enthält, welche vor Verkehrskontrollen der schweizerischen Polizeibehörden warnen, ist es ein illegales Gerät gemäß SVG.“

 

Sofern Sie also von Ihrem Gerät die die Schweiz betreffenden Daten löschen, dürfte dies wohl nicht mehr beanstandet werden. Rechtsprechung schweizerischen Gerichte liegt uns hierzu allerdings nicht vor.

 

Detaillierte Informationen können Sie auch dem beigefügten Dokument des schweizerischen Bundesamtes für Straßen entnehmen.

 

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft behilflich gewesen zu sein.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Markus Heberlein

 

 

ADAC Juristische Zentrale

 

Internationales Recht

 

ADAC e.V., Hansastr. 19, 80686 München

 

Tel.: 089/7676-3629, Fax: 089/7676-90864

 

mailto:markus.heberlein@adac.de

 

http://www.adac.de

Hier die Schweizer Verordnung:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Strassen ASTRA

 GPS-Geräte in Fahrzeugen vom 05.03.2013

1. Grundlagen

 

Navigationsgeräte und andere elektronische Systeme, welche auf die GPS-Technik zurückgreifen, werden in der Schweiz immer beliebter. Schätzungen gehen davon aus, dass rund 20 Prozent der Personenwagen mittlerweile mit einem elektronischen Pfadfinder ausgerüstet sind, Tendenz steigend.

Diese Geräte bieten viele nützliche Funktionen und erleichtern den Alltag auf den Strassen. Einige dieser Zusatzfunktionen sind allerdings nicht unproblematisch. So können Navigationssysteme schnell und einfach zu Geräten aufgerüstet werden, welche vor Verkehrskontrollen aller Art warnen können. Dies ist illegal.

Laut Strassenverkehrsgesetz (SVG) sind Geräte und Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die be-hördliche Kontrolle des Strassenverkehrs zu erschweren, zu stören oder unwirksam zu machen, ver-boten.

Den entsprechenden Artikel 98a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) finden Sie hier: http://www.admin.ch/ch/d/sr/741_01/a98a.html

Das Eidgenössische Parlament hat die seit dem 1. Februar 1991 geltende Vorschrift (damaliger Art. 57b SVG) mit folgender Begründung beschlossen:

Radarwarngeräte erlauben Fahrzeugführenden ein ungestraftes Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit und schliessen damit die Erfassung gerade der notorischen Schnellfahrer aus. Solche Führer stören die Homogenität des Verkehrs und das Verkehrsklima, und sie animieren überdies andere Strassenbenützer zu Geschwindigkeitsmissachtungen.

Die Formulierung von Artikel 98a des Strassenverkehrsgesetzes bezieht sich nicht nur auf die genannten Radarwarngeräte, sondern ist so allgemein gehalten, dass auch andere Mittel zur Störung oder Erschwerung von Polizeikontrollen untersagt sind. Das Bundesgericht hat diese Rechtsauffassung mit Entscheid vom 3. Dezember 2008 bestätigt (BGE 135 IV 97).

 

2. Wann wird ein GPS-Gerät zum illegalen Warngerät?

 

Sobald ein GPS-Gerät Warnmeldungen (Warn-Points of interest/-POI) enthält, welche vor Verkehrs-kontrollen der schweizerischen Polizeibehörden warnen, ist es ein illegales Gerät gemäss SVG. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Warn-POI eine mobile Verkehrskontrolle oder eine fest installierte Mess-stelle (Geschwindigkeit, Rotlichtüberwachung) anzeigt.

Verboten sind einzig Warn-POIs, welche vor mobilen oder fest installierten Geschwindigkeits-messstellen, vor Lichtsignalanlagen mit Kameras (Rotlichtüberwachung) oder allen übrigen Polizeikontrollen in der Schweiz warnen. POIs bezüglich Parkhäuser, Tankstellen, Hotels, Restau-rants etc. sind legal.

Illegal sind demnach alle GPS-Geräte (z.B. Navigationssysteme, Mobiltelefone etc.) und auch alle Gerätekombinationen (z.B. GPS-Gerät in Verbindung mit Handy oder Notebook, PDA mit Navigationssoftware und GPS-Maus etc.), welche Warn-POIs enthalten.

Bußgelder - Besonderheiten

Schwere Verkehrsverstöße, auch Geschwindigkeitsüberschreitungen und Alkoholdelikte, werden mit besonders hohen Bußgeldern geahndet. Von Ausländern wird die Bezahlung in der Regel an Ort und Stelle verlangt.

Ab 40 km/h zu schnell in einer Tempo-30-Zone oder mit 80 km/h über dem zulässigen Limit auf Autobahnen droht mindestens ein Jahr Haft. Neben einer hohen Geldbuße ist auch mit der Enteignung und Zwangsversteigerung des Fahrzeugs rechnen.

Richtiges Verhalten bei Unfall und Panne

Unfälle mit Personen- oder Sachschäden müssen der Polizei gemeldet werden. Die Schäden sind in einem polizeilichen Schadensprotokoll ("Europäischer Unfallbericht") festzuhalten.

Abschleppen

Beim Abschleppen sind nur 40 km/h erlaubt.